Japan, der Volkerbund und der Standige Internationale Gerichtshof zur Frage von Oberschlesien, Wilna und Memel

Tatigkeiten der japanischen Diplomaten im Volkerbund sowie in dem mit ihm kooperierenden Standigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag in der Zeit zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg beleuchtet. Besondere Beachtung kommt dabei allem Japans.

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Äàòà äîáàâëåíèÿ 13.07.2021
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Japan, der Volkerbund und der Standige Internationale Gerichtshof zur Frage von Oberschlesien, Wilna und Memel

Rikako Shindo

Shindo R Japan, the League of Nations and the Permanent Court of International Justice on the Question of Upper Silesia, Vilnius and Memel.

The First World War marked a turning point for civilization development in the 20th century. With the collapse of the Central Powers, a new international order arose. In the wake of the Paris Peace Conference, the founding of the League of Nations was above all due to the initiative of the victorious powers. Member states were expected to contribute to maintaining world peace. Japan was one of the major Allied powers and a permanent member of the League Council. In this position, Japan was significantly involved in the post-war politics of Europe.

To elucidate the nature and consequences of this involvement, the activities of Japanese diplomats in the League of Nations and in the Permanent Court of International Justice in the Hague during the period between the First and Second World Wars are examined. Particular attention is paid to Japan 's participation in the regulation of the demarcation and minority issues in Upper Silesia and in the Vilnius and Memel districts.

Keywords: the League of Nations, the First World War, Japanese diplomats, Japan, the Permanent Court of International Justice.

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Der Erste Weltkrieg stellte eine Zäsur für die zivilisatorische Entwicklung im 20. Jahrhundert dar. Mit dem Zusammenbruch der Mittelmächte trat eine neue internationale Ordnung der Welt ein. In der Folge des Pariser Friedens wurde der Völkerbund vor allem durch die Initiative der Siegermächte gegründet. Er sollte zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen. Japan zählte zu einer der alliierten Hauptmächte und war ein ständiges Mitglied im Völkerbundsrat. In dieser Position wurde das ostasiatische Land erheblich in die Nachkriegsfolgen Europas einbezogen.

In dieser Abhandlung werden daher die Tätigkeiten der japanischen Diplomaten im Völkerbund sowie in dem mit ihm kooperierenden Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag in der Zeit zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg beleuchtet. Besondere Beachtung kommt dabei vor allem Japans Teilhabe an der Regelung der Grenzziehungs- und Minderheitenfrage in Oberschlesien sowie im Wilna- und Memelgebiet zu.

Schlüsselwörter: der Völkerbund, Erster Weltkrieg, japanische Diplomaten, Japan, Ständiger Gerichtshof für internationale Justiz.

Einführung

Ziel dieser Abhandlung ist es, Japans Mitwirkung an der Arbeit des Völkerbundes, vor allem am Beispiel seiner Teilnahme an dem Beilegungsprozeß des deutschpolnischen Streites um Oberschlesien, des polnisch-litauischen Konflikts um Wilna sowie der deutsch-litauischen Auseinandersetzung um das Memelgebiet zu beleuchten. In den 1920er und 30er Jahren setzten sich der Völkerbund und der mit diesem kooperierende Ständige Internationale Gerichtshof intensiv dafür ein, eine friedliche Lösung dieser Probleme herbeizuführen, deren Ursachen im wesentlichen auf die Bestimmungen des Versailler Vertrages zurückgingen.

Seit der Gründung des Völkerbunds bis zu seinem Austritt in den 30er Jahren gehörte Japan zum Völkerbund und hatte als einziges asiatisches Land einen ständigen Sitz im Völkerbundsrat inne. Es durfte auch seine Richter für den Ständigen Internationalen Gerichtshof entsenden. Die Präsidentschaften sowohl beim Völkerbundsrat als auch dem Haager Internationalen Gerichtshof wurden zeitweilig von Japanern ausgeübt. Von 1920 bis 1926 war außerdem ein Japaner, Inazo Nitobe, als Vizegeneralsekretär beim Völkerbund tätig. In dieser Position war Japan darum bemüht, vom neutralen und sachlichen Standpunkt aus eine für alle Parteien tragbare Lösung zu erreichen. Diese Haltung der japanischen Vertreter ging nicht immer mit den Absichten der europäischen Großmächte einher.

In der Forschung ist oft darauf hingewiesen worden, daß Japan im Völkerbund bis Anfang der 30er Jahre lediglich der Politik der Großmächte gefolgt sei. In Wirklichkeit wichen die japanischen Vermittlungsempfehlungen zu den genannten Fragen in Ostmitteleuropa, an welchen das ostasiatische Land keine unmittelbaren

Interessen hatte, nicht selten von den Entscheidungen der Großmächte ab. Dazu zählte vor allem das unter dem japanischen Präsidenten Mineichiro Adachi erstellte Rechtsgutachten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs über den polnischlitauischen Eisenbahnstreit im Oktober 1931, wobei es wesentlich um die Auseinandersetzung zwischen Polen und Litauen um das Wilnagebiet ging. Im Fall der Grenzziehung in Oberschlesien 1921 suchte der japanische Vorsitzende des Völkerbundsrats, Kikujiro Ishii, einen mittleren Weg, indem er die Anforderungen sowohl von dem mit Polen sympathisierenden Frankreich, als auch von Großbritannien, das sich dem deutschen Standpunkt annäherte, in Erwägung zog. Der daraus entstandene Streit um die Minderheitenrechte in Oberschlesien wurde im Völkerbundsrat und im Ständigen Internationalen Gerichtshof vor allem von Adachi behandelt. Hinsichtlich der Memelfrage achtete die japanische Regierung, die als eine der alliierten Hauptmächte die Memelkonvention unterzeichnete, stets auf die Kooperation mit den anderen Signatarmächten.

Der Schwerpunkt der Studien wird daher vor allem auf die Tätigkeiten von Ishii und Adachi gelegt. Die vorliegende Abhandlung basiert in erster Linie auf der Auswertung der unveröffentlichten und veröffentlichten Quellen sowie der einschlägigen Forschungsliteratur. Zu den ersteren zählen vor allem die Dokumente aus dem Archiv des japanischen Außenministeriums sowie die Publikationen des Völkerbunds. Hinsichtlich der sekundären Literatur werden vor allem die Arbeiten der japanischen Autoren berücksichtigt.

Vorgeschichte: Japan und Völkerbund

Am 28. Juli 1914 brach der Erste Weltkrieg in unmittelbarer Folge der Ereignisse in Sarajevo aus. Kurz nach Österreichs Kriegserklärung an Serbien erklärte am 1. August das Deutsche Reich den Krieg gegen Rußland. Wenig später trat Japan auf Grund der britisch-japanischen Allianz auf der Seite der Entente in den Krieg ein. Den miteinander geschlossenen Allianzverträgen der Kolonialmächte zufolge wurde der ursprünglich in Europa ausgebrochene Krieg schnell weltweit ausgeweitet. In Ostasien griff Japan in das deutsche Pachtgebiet Kitautschou in China ein und die Bucht von Tsingtau wurde bereits im November 1914 von dem japanischen Militär belagert. Die deutschen Soldaten gerieten in Gefangenschaft und wurden bis zum Kriegsende im japanischen Festland interniert. Die vom Deutschen Kaiserreich kolonialisierten Marshallinseln im Ozeanien sowie die Insel Palau im pazifischen Ozean wurden durch die japanischen Streitkräfte im Herbst 1914 eingenommen. So brachte Japans militärischer Einsatz einen beträchtlichen Erfolg im pazifischen Raum.

Als der Krieg vier Jahre nach seinem Ausbruch zu Ende ging, konnte sich Japan als eine der Siegermächte an der Pariser Friedenskonferenz beteiligen. Die japanische Friedensdelegation beanspruchte das deutsche Interessengebiet in China als Kriegsbeute für Japan. In Paris blieb die japanische Anforderung lediglich auf das Anliegen im pazifischen Raum beschränkt, denn die Regierung in Tokyo hielt es für geboten, sich nicht in die europäischen Angelegenheiten einzumischen. Die

Teilnahme der japanischen Delegation an der Friedenskonferenz war insofern jedoch bemerkenswert, als Japan den Vorschlag unterbreitete, im Sinne der Wilsonschen 14- Punkte-Vorschläge das Gleichbehandlungsprinzip aller Rassen in die Satzung des Völkerbunds aufzunehmen [1]. Im Vordergrund stand, daß Japan sich mit den einwanderungsfeindlichen Maßnahmen in Kalifornien, welche vor allem gegen die Asiaten ausgerichtet waren, konfrontiert sah [2; 3]. Dieser Antrag Japans fand jedoch bei den europäischen Kolonialmächten, vor allem Großbritannien und dessen Dominion Australien, welche die Rückwirkung auf ihre Rassenpolitik für bedenklich hielten, keinen Beifall und wurde letztlich nicht realisiert [1]. Das ungewöhnliche Interesse der japanischen Vertreter auf der Pariser Konferenz läßt erkennen, daß auf der einen Seite der Handlungsspielraum eines nicht europäischen Staates noch in vielfältiger Weise eingeschränkt gewesen ist, und auf der anderen, daß Japan insbesondere mit der von den europäischen Großmächten zu regelnden ethnischen Frage, trotz seiner grundsätzlichen Anerkennung der europäischen Politik, doch nicht voll zufrieden gewesen ist.

Japan zählte zu einer der alliierten Hauptmächte, was vor allem dem Allianzvertrag zwischen Großbritannien und Japan zu verdanken war. Im Versailler Frieden stützte Japan deshalb, was vor allem die Behandlung Deutschlands betraf, in erster Linie die britische Haltung. So stand Japan wie Großbritannien den gegen Deutschland gerichteten enormen Reparationszahlungsforderungen kritisch gegenüber und teilte die Ansicht, daß ein wirtschaftlicher Zusammenbruch Deutschlands vermieden werden sollte, was allerdings an Frankreichs Widerstand scheiterte [4; 5]. Als Signatarmacht des Friedensvertrages wurde Japan zum Gründungsmitglied des Völkerbundes und ihm auch ein ständiger Sitz im Völkerbundsrat eingeräumt. Japans Antrag auf die Gleichbehandlung aller Rassen fand zwar keine Aufnahme in die Völkerbundssatzung. In den darauffolgenden Arbeiten des Völkerbunds wurden jedoch die japanischen Vertreter vor allem mit der Aufgabe betraut, die Frage der Minderheitenrechte in Europa, welche sich aus den Kriegsfolgen und der neuen Grenzziehung ergaben, zu behandeln. Es wurde erwartet, daß das ostasiatische Inselland, das keinen Anteil an der historischen und kulturellen Entwicklung in Europa hatte, sachlich und unparteiisch die Probleme bewältigen könne.

Die Teilnahme der japanischen Vertreter im Völkerbund endete jedoch im Jahr 1935. Im März 1933 erklärte der japanische Außenminister Matsuoka auf der Generalversammlung Japans Austritt aus dem Völkerbund, vor allem als Protest gegen die Intervention des Völkerbunds im Mandschurei-Konflikt. Dieser war die Folge der im September 1931 begonnenen japanischen militärischen Operationen gegen China, wodurch innerhalb kurzer Zeit die nordchinesische Mandschurei erobert wurde, was schließlich den Weg zum Zweiten Weltkrieg in Ostasien ebnete. Die dramatische Kehrtwende in der japanischen internationalen Politik prägte die darauffolgende Entwicklung der Weltgeschichte in der Zeit des Faschismus im 20.

Jahrhundert, indem sowohl Deutschland als auch Italien Japans Beispiel folgten und ihren Austritt aus dem Völkerbund erklärten.

In der europäischen Geschichtsschreibung ist das Thema „Japan und der Völkerbund“ mit wenigen Ausnahmen bisher überwiegend nur am Rande behandelt worden. In einer 1952 von Francis P. Walters veröffentlichten Studie über die Geschichte des Völkerbunds trat Japans Rolle weit in den Hintergrund [6, s. 98; s. 340]. In Bestätigung dieser Auffassung hat z. B. der deutsche Historiker Joachim Wintzer in seinen umfassenden Völkerbundstudien Japans Tätigkeit dahingehend interpretiert, daß Japan keine nennenswerte Rolle im Völkerbund gespielt habe, da es überhaupt an den europäischen Verhältnissen nicht interessiert gewesen sei [7, s. 36].

Die Tatsache, daß der konfliktbedingte Austritt eines ständigen Ratsmitglieds aus dem Völkerbund und folglich die japanische Regierung in der Weltöffentlichkeit isoliert wurde, hat offensichtlich dazu geführt, die bis dahin von den japanischen Diplomaten geleisteten Beiträge zur Erhaltung des Friedens in Genf zu ignorieren. Hinsichtlich Japans Rolle im Völkerbund wurde deshalb die Mandschurei-Krise in den Vordergrund der Debatte gestellt [8; 9; 10].

Die Tätigkeiten der japanischen Diplomaten im Genfer Völkerbund während der Zwischenkriegszeit sind in der japanischen Geschichtsschreibung seit den 1970er Jahren von ehemaligen Diplomaten thematisiert worden [11], vor allem im Hinblick auf die vorangetriebene Expansionspolitik des Kaiserreiches, zu der das Außenministerium einerseits und das japanische Militär andererseits unterschiedliche Haltungen eingenommen hatten. Die im Jahr 1972 veröffentlichte, auf seine Erfahrung als japanischer Vertreter im Völkerbund basierende Arbeit von Naotake Sato führte zur Erforschung dieses Themas [12; 13]. Die Erinnerungen und die Nachlässe der ehemaligen Diplomaten, wie Kikujiro Ishii [14], Mineichiro Adachi [15] sowie Schriften von Inazo Nitobe [16], gaben wichtige Aufschlüsse zu Japans Arbeiten im Völkerbund in den 1920er Jahren.

Als Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofs genoß Adachi bereits zu Lebzeiten ein beträchtliches Renommee vor allem im Kreis der europäischen Diplomaten und Juristen. Seine Dienste in Den Haag, die er nach Japans Austrittserklärung aus dem Völkerbund 1933 aufgab, sind in der japanischen Geschichtswissenschaft lange nicht ausreichend gewürdigt worden. Es ist seiner Familie und seiner Heimatstadt zu verdanken, daß seine Schriften und Beiträge verwahrt und dokumentiert worden sind [15; 17].

Der Forschungsstand zu den in dieser Abhandlung behandelten Themen ist wie folgt kurz zu resümieren: Seit einigen Jahren beschäftigen sich japanische Rechtswissenschaftler wie Shinohara vor allem damit, Adachis Tätigkeiten als Diplomat und Völkerrechtler von neuem zu bewerten [18]. Die von Ishii im Völkerbund geleisteten Beiträge zur Oberschlesienfrage sind in den vergangenen Jahren durch japanische Forscher, vor allem Kitagawa [5] sowie Hamaguchi [19], in den Blick genommen worden. Die unter der Präsidentschaft Adachi geleiteten Verhandlungen beim Ständigen Internationalen Gerichtshof über den polnischlitauischen Wilnastreit sind durch Shindo [20] ausführlich dargestellt worden. Seit zehn Jahren versuchen englischsprachige Autoren wie Burkman [21] und Terada [22] die Lücken in der europäischen Geschichtsschreibung durch Studien über Japans Rolle im Völkerbund zu schließen. Ihre Auffassungen stimmen in vielen Themenbereichen mit den bereits von japanischen Historikern erzielten einzelnen Studienergebnissen zur Geschichte der japanischen Außenpolitik im 20. Jahrhundert überein.

Japan und die Grenzziehung in Oberschlesien

Der militärische Zusammenbruch der Mittelmächte hatte die Wiederherstellung eines unabhängigen polnischen Staates zur Folge. Zum Kriegsende waren sich die Alliierten darin einig, die Unabhängigkeit Polens anzuerkennen. Auf der Pariser Friedenskonferenz war doch der ganze Umfang seiner Staatsgrenzen, vor allem die sogenannte Ostgrenze Polens, um welche die Meinungen der Beteiligten weit auseinandergingen, ungeregelt geblieben. Daher wurde in den Friedensvertrag von Versailles lediglich die Bestimmung aufgenommen, daß die Grenze Polens, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, in einem späteren Zeitpunkt durch die alliierten Hauptmächte entschieden werden soll (Art. 87 des Versailler Vertrags) [23]. Die Festsetzung der polnischen Staatsgrenze brachte besondere Schwierigkeiten mit sich, vor allem dort, wo Polen und die anderen ethnischen Gruppen wie Deutsche, Litauer, Tschechen, Ukrainer oder Ungarn miteinander lebten. Die Entscheidung zur Zugehörigkeit der bis 1919 preußischen Gebiete von Oberschlesien, Marienwerder sowie Allenstein, die sowohl von Deutschen als auch von Polen beansprucht wurde, ist einer Volksabstimmung überlassen worden (Art. 88 sowie Art. 94 des Versailler Vertrags).

Auf der Friedenskonferenz verlangten die polnischen Vertreter, dem polnischen Staat das ganze Gebiet Oberschlesien einzuverleiben. Dieser Wunsch wurde vor allem durch Frankreich unterstützt. Der britische Premierminister David Lloyd George, der eine verstärkte Einflußnahme Frankreichs auf Osteuropa für besonders bedenklich hielt, setzte jedoch seinen Vorschlag durch, im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker ein Plebiszit durchzuführen. In Oberschlesien wurden die Menschen durch die Bestimmungen des Versailler Vertrags besonders polarisiert. Deutsche und Polen demonstrierten gegenseitig, um das Gebiet ihrem eigenen Land zuzuordnen. Es entstanden mehrmals Aufstände von polnischer Seite [24; 25]. Zur Durchführung der Abstimmung wurde eine aus französischen, britischen und italienischen Truppen zusammengestellte Interalliierte Kommission für das Abstimmungsgebiet eingesetzt [26]. Die USA, die den Friedensvertrag nicht ratifiziert hatten, waren nicht daran beteiligt. An der Spitze der Interalliierten Kommission stand der französische General Henri Le Ronde, der vor allem den polnischen Standpunkt stützte. Am 20. März 1921 fand das Plebiszit unter strenger Beobachtung der Interalliierten Kommission statt. Dabei waren nicht nur alle Einwohner im Alter über 20 Jahre, sondern auch die im Abstimmungsgebiet geborenen Menschen wahlberechtigt (Art. 88 § 4 des Versailler Vertrags). Daher konnten sich die früher ins Ruhrgebiet ausgewanderten Menschen an der Abstimmung in ihrer Heimat beteiligen. Nach den Ergebnissen fielen 707.554 Stimmen auf Deutschland (59,6% der Bevölkerung) und 487.820 Stimmen auf Polen (40,36%) [25].

Deutschland verlangte daher, daß das ganze Abstimmungsgebiet ungeteilt bei dem Deutschen Reich verbleiben solle. In Wirklichkeit zeigten sich doch die Stimmenverhältnisse in den einzelnen Bezirken nicht immer mehrheitlich für Deutschland, sondern relativ unterschiedlich [27, s. 646]. Der polnische Anteil war vor allem im südöstlichen Teil des Abstimmungsgebiets wie im Kreis Rybnik und im Kreis Pleß stärker als in den westlichen ländlichen Gegenden, wo die Deutschen die absolute Mehrheit ausmachten. Schwierigkeiten ergaben sich vor allem dadurch, daß es auch Orte gab, wo Deutsche und Polen miteinander lebten. In Rybnik votierte z. B. die städtische Bevölkerung überwiegend für Deutschland, während das gesamte Abstimmungsergebnis dieses Kreises mitsamt den außerstädtischen Einwohnern zugunsten von Polen ausfiel. Ein ähnlich prekäres Verhältnis ergab sich auch im Fall von Stadt und Landkreis Kattowitz. Die polnischen Aktivisten demonstrierten daher gegen das Verbleiben des ganzen Abstimmungsgebiets bei Deutschland. Die Situation eskalierte, als der von dem polnischen Führer Wojciech Korfanty organisierte dritte Aufstand im Mai 1921 ausbrach. Es kam zu blutigen Ausschreitungen zwischen der polnischen und der deutschen Bevölkerung [24, s. 300f.].

Die polnischen Aufständischen verlangten, das wichtigste Industriezentrum Oberschlesiens an Polen abzutreten. In vielfältiger Weise wurde Korfantys Bewegung von der französischen Besatzungsmacht unterstützt. Der französische Außenminister Briand vertrat z. B. gegenüber dem japanischen Vertreter Ishii, daß die Industrie und die Rohstoffe in Oberschlesien und im Ruhrgebiet den Deutschen eine Wiederaufrüstung ermöglichen würden. Frankreich, Polen, die Tschechoslowakei und Rumänien seien sich deshalb einig, dies zu verhindern [28]. In Warschau wandte sich ein polnischer Vertreter ebenfalls an den japanischen Gesandten und bat ihn um die Unterstützung Japans für den Wunsch Polens, ihm das schlesische Industrierevier zu überlassen. Dabei wies er darauf hin, daß Polen Japans indirekten Beiträgen seine Unabhängigkeit zu verdanken habe [29].

Der britische Außenminister Lloyd George plädierte hingegen zunächst für ein ungeteiltes Oberschlesien und dessen Zugehörigkeit zu Deutschland [30]. Die oberschlesische Industrie sollte deshalb bei Deutschland verbleiben, um Reparationszahlungen leisten zu können. Auf der Sitzung des Obersten Rats der Alliierten Anfang August 1921 behauptete Lloyd George vergeblich, daß Schlesien sowohl historisch als auch volkstümlich rein deutsches Gebiet sei [31]. Nach einer Konfrontation mit Frankreich akzeptierte der britische Außenminister jedoch den Wunsch Frankreichs und Polens, das oberschlesische Abstimmungsgebiet zwischen Deutschland und Polen zu teilen. Er stimmte lediglich zu, Rybnik und Pleß an Polen abzutreten [31]. Da Japan an der Interalliierten Kommission für Oberschlesien nicht beteiligt war und deshalb keine ausreichenden Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse hatte, war es zunächst für Ishii nicht leicht, von japanischer Seite einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten [32].

Ende Juli 1921 wandte sich der französische Außenminister Aristide Briand als Präsident des Obersten Rats der Alliierten an den japanischen Vertreter im Völkerbundsrat. Ishii war gerade zu dieser Zeit als amtierender Präsident des Völkerbundsrats tätig. Bei einem persönlichen Gespräch bat Briand Ishii darum, die Regelung der oberschlesischen Angelegenheit zu übernehmen. Briand ließ gegenüber Ishii erkennen, daß Frankreich bereit sei, auf der bevorstehenden Flottenkonferenz in Washington, deren Ziel die Regelung der Seerüstungsverhältnisse im Pazifik war, bei einer Konfrontation zwischen den USA und Japan die Vermittlung zu übernehmen, um einen Kompromiß zwischen beiden Ländern zu erzielen, falls Japan an der Entscheidung der oberschlesischen Frage mitwirken und wegen der Meinungsunterschiede zwischen Frankreich und Großbritannien vermitteln werde [33].

Im Ersten Weltkrieg gelang es Japan, seinen Einfluß auf den pazifischen Raum, vor allem auf China auszudehnen. Japans Vorgehen stieß jedoch auf Kritik seitens der USA, die Japan dazu aufforderten, die Politik der offenen Tür gegenüber China beizubehalten. Die USA waren darum bestrebt, die Inseln im westlichen Pazifik, die die Amerikaner als ihr Interessengebiet betrachteten, vor einem möglichen Angriff der japanischen Streitkräfte zu bewahren. Auf der von dem US-amerikanischen Präsidenten Harding berufenen Flottenkonferenz wurde deshalb vorgesehen, eine vertragliche Regelung des Flottenbaues der Seemächte zu erreichen. Ebenso wie die USA sah Großbritannien den japanischen Vorstoß in China als Bedrohung für seine eigenen Interessen an. Bei der geplanten Flottenkonferenz sollte die Kündigung des britisch-japanischen Allianzvertrags vollzogen werden, indem eine neue vertragliche Regelung der Großmächte über die Sicherheit und die insulare Besitzung im Pazifik vorzunehmen war [9].

Ishii befand sich damit in der vergleichsweise absurden Situation, die Oberschlesienfrage unter Berücksichtigung der pazifischen Interessen Japans lösen zu müssen. Unter diesen Umständen hielt Ishii es strategisch für angebracht, Briands Angebot anzunehmen, indem er darum bemüht war, nicht nur die

Meinungsunterschiede zwischen Großbritannien und Frankreich in der Frage von Oberschlesien auszugleichen, sondern auch dem französischen Standpunkt mehr als bisher Rechnung zu tragen. Ishii dachte vor allem daran, daß eine japanische Ablehnung zu Briands Vorschlag sich auf Frankreichs künftige Japanpolitik negativ auswirken könne [34]. Das japanische Außenministerium entschied daher, die Regelung der oberschlesischen Angelegenheiten im Völkerbundsrat zu übernehmen [35]. Denn die Alliierten Hauptmächte waren nicht mehr in der Lage, wegen der weit voneinander abweichenden Meinungen die Grenzziehung in Oberschlesien vorzunehmen, obwohl diese laut des Versailler Vertrages Aufgabe der Alliierten Hauptmächte war. Sie beauftragten deshalb den Völkerbundsrat mit der

Ausarbeitung einer Empfehlung zur Festsetzung der territorialen Zugehörigkeit von Oberschlesien. Formell wurde Briands Gesuch am 12. August 1921 unter Berufung auf Artikel 11 Absatz 2 der Völkerbundsatzung beim Völkerbundsrat eingereicht [36].

Dieser Antrag der Alliierten wurde offiziell durch Ishii als amtierenden

japan volkerbund internationale gerichtshof

Präsidenten des Völkerbundsrats am 29. August 1921 bestätigt [37]. In seinem Antwortschreiben wies Ishii ausdrücklich darauf hin, daß die Arbeit des

Völkerbundsrats lediglich auf eine Empfehlung begrenzt bleiben müsse, denn die endgültige Entscheidung zur Grenzfestsetzung oblag laut des Versailler Vertrags nach wie vor den alliierten Hauptmächten.

Unter Ishii wurde im Völkerbundsrat ein Untersuchungsausschuß für die Oberschlesienfrage gebildet, der aus den Vertretern von Belgien, Brasilien, China und Spanien bestand. Die Wahl wurde deshalb getroffen, weil diese Staaten nicht zu dem Obersten Rat der Alliierten gehörten [19; 38]. Der Ausschuß wurde damit beauftragt, die Vorschläge zur Grenzfestsetzung auszuarbeiten. In den Untersuchungsausschuß wurden ferner zwei Sachkundige, der schweizer

Bahndirektor Herald sowie der tschechische Kaufmann Hodacz berufen. Die deutsche Regierung unter Reichskanzler Wirth vermutete, daß Hodacz mit Frankreich verhandelt habe. Sie befürchtete vor allem, daß er den polnischen Interessen den Vorzug geben würde [39]. An der Ausarbeitung der Vorschläge zur Grenzziehung waren auch die Mitarbeiter des Generalsekretariats des Völkerbunds, vor allem Jean Monnet, beteiligt [40]. Nach einer rund drei Wochen lang durchgeführten Untersuchung, die überwiegend im japanischen Büro des Völkerbunds in Genf stattfand, berief Ishii am 10. Oktober den Völkerbundsrat zu einer geheimen Sitzung im japanischen Büro ein, auf der die Teilung des oberschlesischen Abstimmungsgebiets entschieden wurde [41]. Am selben Tag beschäftigte sich der Ausschuß unter Ishii weiterhin mit der Frage eines deutsch-polnischen Abkommens, das die Minderheitenrechte sowie Wirtschafts- und Verkehrsprobleme regeln sollte [41].

Am 12. Oktober 1921 teilte Ishii dem Obersten Rat der Alliierten die im Völkerbundsrat einstimmig erzielten Ergebnisse als Empfehlung zur Grenzfestlegung in Oberschlesien mit [42]. Sofort nach dieser Beschlußfassung im Völkerbundsrat legte der deutsche Botschafter in Tokio Wilhelm Solf bei dem japanischen Außenministerium vergeblich Protest ein [43]. Am 20. Oktober die

Botschafterkonferenz der Alliierten den Beschluß zur Teilung des

Abstimmungsgebiets [44]. Die dabei festgesetzte Grenze näherte sich einer von dem italienischen Vertreter Carlo Sforza vorgeschlagen Linie. Diese Teilungslinie wurde deshalb gewählt, weil der Völkerbundsrat unter Ishii vor allem darum bemüht war, den französischen und den polnischen Wünschen nach der Teilung des Abstimmungsgebiets mit einigen Änderungen nachzukommen, indem er gleichzeitig Großbritanniens Absichten, die sich auf die Wahrung der deutschen Interessen richteten, nicht unbeachtet ließ.

Im Ergebnis fielen ca. 29% der Flächen des Abstimmungsgebiets (3.213 qkm) mit ca. 45% der Bevölkerung (892.547. Personen) an Polen, während dem Deutschen Reich ca. 71% der Flächen (7.794 qkm) mit ca. 55% der Bevölkerung (1.165.000 Personen) zugesprochen wurde [24]. Der Polen zugesprochene Teil bestand nicht allein aus den Kreisen, in denen die Polen in der Mehrheit waren, wie Pleß und Rybnik, sondern auch aus den Orten, wo die Mehrheit der Einwohner für Deutschland stimmte, wie Königshütte, dem Stadtkreis Kattowitz sowie Laurahütte. Die Teilung kam dem polnischen Staat vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht zugute. Der polnische Teil umfaßte den größeren Teil des oberschlesischen Industriereviers und insbesondere des Bergbaus. Es wurde von deutscher Seite berechnet, daß insgesamt ca. 75% der wirtschaftlichen Produktivität an Polen übergegangen sei [27].

In einer am Tag der Beschlußfassung im Völkerbundsrat am 12. Oktober 1921 an das japanische Außenministerium telegraphierten Mitteilung bestätigte Ishii selbst, daß Polen die Teilung besonders zugute gekommen sei [45]. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Einbußen Deutschlands wies die von Ishii ausgearbeitete Empfehlung auf die Notwendigkeit hin, daß im Sinne einer Entschädigung für die verlorenzugehenden Rechte Deutschlands im Abtretungsgebiet ein Staatsabkommen zwischen Deutschland und Polen abzuschließen sei. Ziel war es, eine drastische Änderung an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Teilungsgebiet zu vermeiden. Es war auch für Polen von großer Wichtigkeit, den Zusammenhalt des oberschlesischen Wirtschaftsraums zu erhalten und den Schutz der Minderheiten in den beiden Teilungsgebieten sicherzustellen. Am 15. Mai 1922 wurde daher das sogenannte Genfer Abkommen („das deutsch-polnische Abkommen über Oberschlesien“) zwischen Deutschland und Polen unterzeichnet, was eine für 15 Jahre geltende Übergangsregelung darstellte [46].

Am 13. Oktober 1921, am nächsten Tag der Beschlußfassung des Völkerbundsrats, resümierte Ishii die Ergebnisse seiner Vermittlung in der Oberschlesienfrage als erfolgreich und zufriedenstellend, vor allem daß sich sowohl Frankreich als auch Großbritannien und Italien auf einen Kompromiß geeinigt hätten [47]. In den späteren Jahren erinnerte sich Ishii vor allem daran, daß die unter seiner Leitung getroffene Entscheidung zur Grenzziehung in Oberschlesien einschließlich der im Genfer Abkommen gewährten wirtschaftlichen und sozialen Übergangsregelung die unter den damaligen Umständen denkbar beste Lösung gewesen sei, wenn auch die deutsche Bevölkerung über die Teilung des Abstimmungsgebiets im nachhinein protestiert hatte [14, s. 187-189]. Dieser Eindruck wurde auch nach dem Zweiten Weltkrieg durch den ehemaligen japanischen Vertreter beim Völkerbund Sato bestätigt, indem er kommentierte, daß Ishiis Vermittlung, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend, erheblich dazu beigetragen habe, den Völkerbund als internationale Friedensorganisation in der Nachkriegsgesellschaft zu etablieren [13, s. 80].

Adachi und der deutsch-polnische Streit um die Minderheitenrechte in Oberschlesien

Im August 1927 wurde der Diplomat und Völkerrechtler Mineichiro Adachi zum japanischen Vertreter im Völkerbundsrat ernannt. Der Generalsekretär des Völkerbundes, Sir Eric Drummond, bat Adachi, der seit der Gründung des Völkerbunds stets zu dessen Arbeit beigetragen hatte, vor allem darum, an der Lösung entweder der Danziger Frage oder in der Frage der Minderheitenrechte mitzuwirken. In der Regel war jedes Ratsmitglied für eine bestimmte Angelegenheit, die im Völkerbundsrat behandelt werden sollte, zuständig. Nach eingehender Überlegung entschied sich Adachi, die Regelung der Minderheitenfrage zu übernehmen [12, s. 207f.].

Nach dem Abschluß seines rechtswissenschaftlichen Studiums in Tokio trat Adachi 1893 in den diplomatischen Dienst beim japanischen Außenministerium ein. Er machte schnell Karriere, denn er beherrschte vor allem die französische Sprache und war mit dem internationalen Recht gut vertraut [17, s. 8-24]. Im Jahr 1905 war Adachi als Mitglied der japanischen Delegation unter Außenminister Komura an den Friedensverhandlungen mit Rußland beteiligt, welche zur Beendigung des Russisch-Japanischen Kriegs unter US-amerikanischer Vermittlung in Portsmouth stattfanden [15, s. 88f.].

Kurz vor dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurde Adachi zum Gesandten in Mexiko bestellt. Zwei Jahre später wurde er zum japanischen Gesandten in Belgien und später zum Botschafter ernannt, wo er die letzte Phase des Ersten Weltkriegs miterlebte. Nachdem der Waffenstillstandsvertrag zwischen Deutschland und den Alliierten zustande gekommen war, äußerte Adachi den Wunsch, sich als Mitglied der japanischen Delegation an den Pariser Friedensverhandlungen zu beteiligen [15, s. 111f.]. Im Völkerbund bekleidete er mehrfach bedeutende Positionen. Dazu zählte vor allem seine Tätigkeit bei dem 1920 berufenen Juristenausschuß für die Gründung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs [48, s. 343]. Ende 1927 wurde Adachi zum Botschafter in Paris ernannt.

Die Frage des deutsch-polnischen Streits um die Minderheitsschulen in Oberschlesien wurde im Völkerbundsrat vor allem durch Adachi behandelt [49; 50]. Die deutschen Einwohner im polnischen Oberschlesien beschwerten sich beim Völkerbundsrat, daß es ihren Kindern durch polnische Maßnahmen verweigert worden sei, deutschsprachige Schulen zu besuchen [51]. In der Tat wurden im Jahr 1926 ca. 7000 Anträge der Oberschlesier auf die Aufnahme in die deutschen Minderheitsschulen durch polnische Behörden abgelehnt [52; 53; 54].

Polen begründete seine Entscheidung damit, daß diese Kinder nicht zu der deutschen Minderheit gehörten. Nach polnischer Auffassung waren Kinder, die kein Deutsch sprachen, nicht als deutsche Minderheit zu betrachten. Von der polnischen Seite wurde daher eine Sprachprüfung eingeführt. Den Kindern, die keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen konnten, wurde die Aufnahme in die deutsche Minderheitsschule verweigert [52; 53; 54]. In

Oberschlesien war es besonders schwierig, die Einwohner entweder in die deutschsprachige oder in die polnischsprachige Gruppe einzuteilen, denn es gab viele Fälle, in denen sich die beiden Gruppen in kultureller und sprachlicher Hinsicht überschnitten.

Bei dem Pariser Frieden im Juni 1919 wurde neben dem Versailler Vertrag ein gesonderter Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten einerseits und Polen andererseits unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker zum Schutz der Minderheiten abgeschlossen [55]. Dieses Abkommen sollte vor allem dazu dienen, die Interessen der deutsch-, österreichisch- ungarisch- und russischstämmigen Bevölkerungsgruppen in dem wiederhergestellten polnischen Staat zu wahren, indem Polen dazu verpflichtet wurde, allen Einwohnern ohne Unterschied des Volkstums, der Sprache und der Religion einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.

Die Freiheit von Sprache und Religion wurde vor allem im Rahmen des 1922 zwischen Deutschland und Polen abgeschlossenen Genfer Abkommens garantiert [46]. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit durfte demnach durch die Behörden weder nachgeprüft noch bestritten werden. Die Sprache eines Kindes sollte ausschließlich durch Erklärung der Erziehungsberechtigten bestimmt werden. Diese Erklärung durfte behördlich nicht nachgeprüft werden [56]. Die Deutschen beschwerten sich zunächst erfolglos bei der deutsch-polnischen gemischten Kommission in Oberschlesien. Polen ging davon aus, daß die Muttersprache für die Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Minderheit entscheidend sei [13, s. 88].

Der Völkerbundsrat, der im März 1927 auf Grund von Anträgen von deutscher Seite die weitere Behandlung der Angelegenheit übernahm, empfahl Polen zunächst, eine Bestrafung von Eltern, die nicht zur Überprüfung gestellter Schulanträge erschienen waren, einzustellen. Allerdings hielt der Völkerbund, ebenso wie Polen, es nicht für angemessen, lediglich Polnisch sprechende Kinder in die deutschsprachigen Minderheitsschulen aufzunehmen. Die vom Völkerbundsrat berufene Kommission, die aus den Vertretern von Kolumbien, Italien und den Niederlanden bestand, ordnete daher als vorläufige Regelung an, Polen die Durchführung einer Sprachprüfung für angemeldete Kinder zu erlauben [57, s. 44f.].

Da die deutsche Regierung diese Auffassung des Völkerbunds nicht teilen konnte, erhob sie im Januar 1928 bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof die Klage [54, s. 269], daß die im Genfer Abkommen gewährte Freiheit der oberschlesischen Einwohner in der Frage von Sprache und Bildung durch Polen beeinträchtigt worden sei [52]. Im April 1928 gab das Gericht sein Urteil bekannt, das grundsätzlich auf die Auslegung der Bestimmungen des Genfer Abkommens ausgerichtet war [54, s. 270 sowie s. 310]. Die Unzulässigkeit amtlicher Überprüfung der Zugehörigkeit zu einer Minderheit wurde vom Gericht ausdrücklich festgehalten. Was jedoch die Entscheidung der Muttersprache betraf, nahm es dennoch erhebliche Rücksicht auf den polnischen Standpunkt [52].

Auf dieser Grundlage setzte sich im Völkerbundsrat die von Adachi geleitete neue Kommission für die Regelung der Minderheitenfrage ein. Adachi setzte eine Untersuchung der Eingaben der Einwohner durch, indem diese mehrmals angehört wurden. Er bemühte sich vor allem darum, die Einzelheiten der Schulfrage wie die Anmeldungen, die Unterrichtsrichtlinien, die Lehrerzahlen und den Standort der Minderheitsschulen usw. im Einvernehmen mit den oberschlesischen Vertretern unparteiisch zu regeln [50, s. 180; 58, s. 118f. ].

Auf der 53. Ratssitzung des Völkerbunds im Dezember 1928 berichtete Adachi über die Untersuchungsergebnisse und unterbreitete weitere Vermittlungsvorschläge [59]. Der polnische Außenminister August Zaleski, der an dieser Sitzung beteiligt war, machte kritisch darauf aufmerksam, daß es viele Fälle gegeben habe, wo Kinder, die in ihren Anträgen als deutschmuttersprachig bezeichnet waren, tatsächlich nicht die deutsche Sprache beherrschten. Die polnischen Behörden seien aber auf Grund des Genfer Abkommens nicht in der Lage, weder die Anträge noch die Erklärung der Betroffenen zu überprüfen. Der Unterricht in den Minderheitenschulen könne dadurch nicht mehr ordnungsgemäß erteilt werden. Der deutsche Außenminister Gustav Stresemann erwiderte, daß die Sprachprobleme besonders verwickelt seien, da Oberschlesien aus einem gemischtsprachigen Gebiet bestehe. Er bemühte sich, die deutschen Interessen zu wahren [59].

Adachi beendete die Diskussion zunächst durch den Vorschlag, die Klärung der umstrittenen Frage auf die nächste Sitzung zu vertagen und ferner zwei Juristen durch den Ratspräsidenten zu bestellen. Als Berichterstatter beantragte er auch, daß der Antrag des „Deutschen Volksbundes für Polnisch-Schlesien“ auf die Verlegung einer Schule durch die polnische Regierung angenommen werden solle. Zaleski ging zwar darauf ein, doch betrachtete er die mehrfach eingereichten Petitionen des Deutschen Volksbundes als Propaganda und kritisierte scharf, „daß es in Polnisch-Oberschlesien keinen Nationalitätenkampf gäbe, wenn der Volksbund nicht unaufhörlich die Gemüter gegen die Lage in Oberschlesien aufhetzen und wenn er nicht eine politische Unruhe schaffen würde [...]“ [59, s. 487]. Hingegen nahm Stresemann den Deutschen Volksbund in Schutz und bestand auf den Rechten der deutschen Minderheiten, sich zu organisieren und ihre Beschwerden beim Völkerbundsrat einzureichen. Er äußerte seine Absicht, die Minderheitenfrage auf der nächsten Ratssitzung grundsätzlich aufzurollen [59, s. 487].

Die sehr angespannte Diskussion wurde durch die Vermittlung des amtierenden Ratspräsidenten Briand zunächst am Ende friedlich abgeschlossen. Briand dankte vor allem dem Berichterstatter Adachi für seinen unermüdlichen Einsatz in der Angelegenheit der Minderheitenrechte und würdigte ihn mit den Worten: „Man konnte sich heute davon überzeugen, wenn man sah, wie vielfältig die vor den Rat gebrachten Streitfälle waren, mit welcher Gewissenhaftigkeit sich der Berichterstatter mit diesem Fragen befaßt hat und wie er ständig bemüht war, uns zufriedenstellende Lösungen vorzulegen. Es war eine schwierige Aufgabe, die unser Berichterstatter in einer Weise erfüllt hat, daß er unsere einmütigen Glückwünsche und unseren Dank verdient. “ [59, s. 487].

Im Frühling 1929 wurde eine direkte Verhandlung zwischen der deutschen und der polnischen Regierung in Paris aufgenommen, in der Adachi als Vertreter des Völkerbundsrats den Sitzungsvorsitz übernahm. Es wurde vor allem über die Frage der Einreichung von Petitionen und Klagen der Einwohner in Oberschlesien diskutiert. Die Arbeiten der örtlichen gemischten Kommission und des Völkerbundsrats wurden durch die mehrfach eingereichten Eingaben erheblich belastet. Wie bereits Zaleski darauf aufmerksam gemacht hatte, erweckten die unzähligen Petitionen der Deutschen beim Völkerbund eher den Eindruck einer politisch gezielten Aktion. Unter Adachis Vermittlung wurden in der Frage des Verfahrens einige Änderungen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips getroffen, damit vor allem der Völkerbundsrat als höhere Instanz von kleinsten örtlichen Aufgaben befreit werden konnte [60, s. 293].

Die Frage des deutsch-polnischen Streits um die oberschlesischen Minderheitsschulen wurde sodann wiederum Tagesordnungspunkt der 55. Ratstagung des Völkerbundes. Sie fand unter dem amtierenden Ratspräsidenten Adachi auf Einladung der spanischen Regierung in Madrid statt [60, s. 292f.]. Auf dieser Tagung legte Adachi dem Rat einen Bericht vor, der unter seiner Leitung im Zusammenwirken mit dem britischen Außenminister Chamberlain und dem spanischen Ratsmitglied Quinones de Leon vorbereitet worden war. Der Bericht behandelte vor allem die Frage des allgemeinen Minderheitenschutzes, wie die Minderheitenschutzverträge, und enthielt auch einige Empfehlungen zur Verbesserung des Verfahrens der Minderheitenangelegenheiten im Völkerbundsrat.

In dieser Sitzung traten vor allem die Meinungsunterschiede zwischen Deutschland und den anderen Staaten zutage. Alle Sitzungsteilnehmer waren bemüht, die Aufgabe des Völkerbunds in der Frage des Minderheitenschutzes zu betonen und ihrer Hoffnung Ausdruck zu verleihen, daß ein friedliches Zusammenleben zwischen den Minderheiten und der Mehrheitsbevölkerung in einem Staat herbeizuführen sei. Dabei machte Briand darauf aufmerksam, daß die Unzufriedenheit der Minderheiten aus politischen Gründen nicht ausgenutzt werden dürfe, was offensichtlich auf das Vorgehen des Deutschen Volksbundes gerichtet war. Stresemann verwies auf die dem Londoner Bericht entgegenstehende Haltung der deutschen Regierung und betonte, daß „die Minderheiten sich auch kulturell [nicht] mit der Mehrheitsbevölkerung verschmelzen müssen“. Er führte weiter aus, daß „die Minderheiten auch ihre besonderen Eigentümlichkeiten der Rasse, der Sprache und der Kultur [nicht] aufgeben müßten. “ [60, s. 292f.].

Schließlich wurde der von Adachi vorgelegte Entschließungsentwurf zur Änderung des Petitionsverfahrens von der Ratssitzung einstimmig angenommen, während der umstrittene Londoner Bericht einer weiteren Prüfung unterzogen werden sollte. Adachi referierte ferner die Ergebnisse der Pariser Verhandlungen zwischen Deutschland und Polen.

Auf dieser Tagung in Madrid wurden außerdem mehrere Anträge und Eingaben der deutschen und der polnischen Oberschlesier, welche die Beeinträchtigung ihrer Minderheitenrechte beklagten, unter Adachis Vorsitz behandelt. Vor allem beantragte Stresemann eine schnelle Lösung der Angelegenheit hinsichtlich der von Polen requirierten Güter deutschstämmiger Personen. Diese stand im Zusammenhang mit dem Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit und war deshalb besonders verwickelt. Nach einer heftigen Debatte zwischen Stresemann und Zaleski wurde die Frage durch Adachis Vermittlung zum Schluß friedlich geregelt, indem sich Zaleski im Namen der polnischen Regierung einverstanden erklärte, die Enteignung der Güter von berechtigten Personen rückgängig zu machen oder ggf. dafür Entschädigung zu leisten [60, s. 294].

Mit großer Sorgfalt und Zuverlässigkeit widmete sich Adachi den Minderheitenangelegenheiten. In seinen Amtsjahren im Völkerbund befaßte sich Adachi nicht allein mit den deutsch-polnischen Auseinandersetzungen, sondern auch mit den ebenso schwer zu lösenden Angelegenheiten wie den ungarisch-rumänischen Streitigkeiten um die Minderheiten in Siebenbürgen [50, S. 173f.]. Bei einem Vortrag im japanischen Oberhaus 1930 resümierte Adachi die Minderheitenfrage in Oberschlesien und die Arbeiten der japanischen Vertreter:

„Die vom damals amtierenden Ratspräsidenten, Ishii, getroffene Lösung in der Frage der Teilung von Oberschlesien rief vor allem bei der deutschen Bevölkerung außerordentliche Aufregung hervor. Doch nachdem Deutschland dem Völkerbund beigetreten war, offenbarten mir [Adachi] einige deutsche verantwortliche Persönlichkeiten ihr Verständnis für die Entscheidung von Ishii, daß es unter den damaligen Umständen keine andere Lösung gegeben habe, als die Teilung des oberschlesischen Abstimmungsgebiets vorzunehmen. In den folgenden Jahren entwickelte sich daraus die Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Polen um die Minderheitenrechte in Oberschlesien. Auf Grund der vom Völkerbund getroffenen Regelung mußte Polen in vielen Angelegenheiten eine Niederlage hinnehmen. Dennoch erhielte ich [Adachi] von den polnischen Stellen die Information, daß das polnische Volk mit der Arbeit der japanischen Vertreter nicht nur zufrieden, sondern ihnen auch zu Dank verpflichtet sei, denn sie behandelten die Sachverhalte unparteiisch und gerecht, doch ohne Mitgefühl zu vergessen.“ [61] (Das Original vom hier zitierten Adachis Vortragstext ist in japanischer Sprache abgefaßt.)

Adachis Verdienste machten vor allem in den im Völkerbundsrat vertretenen europäischen Großmächten Schule. Japans Ansehen auf der Bühne der Weltpolitik in Genf verdankte sich nicht wenig Adachis unermüdlichem Einsatz für die friedliche Regelung der Minderheitenfrage.

Adachi und der Ständige Internationale Gerichtshof in Den Haag

Polens und Litauens Blick auf Japan

Im September 1930 fand die Neuwahl des Richterkollegiums zum Ständigen Internationalen Gerichtshofs statt, nachdem die erste Amtsperiode der 1921 gewählten Richter endete. Satzungsgemäß war die Abstimmung in getrennten

Verfahren durch die Völkerbundsversammlung und den Völkerundsrat durchzuführen. Die Wahl erfolgte dann jeweils mit absoluter Mehrheit [48, s. 347].

Als ständiges Ratsmitglied des Völkerbunds maß die japanische Regierung vor allem der Neuwahl der Richter großen Wert bei, um ihre Teilhabe an der internationalen Politik abzusichern. Bereits bei der ersten Amtsperiode des Richterkollegiums von 1921 bis 1930 war ein japanischer Richter, Yorozu Oda, im Ständigen Internationalen Gerichtshof tätig. Die japanische Regierung zielte darauf ab, Adachi mit diesem Posten zu betrauen.

Seit dem Anfang des Jahres 1930 versuchte das japanische Außenministerium, die Absichten anderer Staaten zur Richterwahl zu sondieren. Es bemühte sich darum, ihre Unterstützung für Adachis Kandidatur zu erreichen. Die streng vertraulich klassifizierten Mitteilungen der japanischen Diplomaten an das Außenministerium in Tokio und die Schriftstücke renommierter Politiker Europas, die auf die Anfrage des japanischen Außenministeriums reagierten, befinden sich heute im Archiv des japanischen Außenministeriums. Sie stellen einen interessanten Befund zu Japans Arbeiten im Völkerbund dar. Dem Schriftwechsel ist vor allem die überwiegend positive Annahme des Auslands zu Adachis Wahl zu entnehmen:

Der britische Außenminister Arthur Henderson im Labour Kabinett unter Premier MacDonald antwortete positiv auf die von Adachi selber an ihn gesendete Anfrage und sicherte ihm die Unterstützung seiner Regierung zu [62]. Hendersons Vorgänger, Austen Chamberlain, der das Außenministerium im konservativen Kabinett bis 1929 leitete und Adachi durch die Arbeit im Völkerbundsrat persönlich gut kannte, brachte dem Japaner sein Vertrauen zum Ausdruck:

“My Dear Friend, It was kind of you to write to me and I am glad to hear your news. I wish you all success in your candidature for membership of the Hague Tribunal for which you are so admirably equipped by knowledge, impartiality and experience. It was always a great pleasure to me to cooperate with you in our common work at Geneva. I often recall the pleasant parties which we had there and regret, as I am sure that you will do, that I can no longer be a member of them. I beg you to convey my respectful homage to Madame Adachi. Lady Chamberlain sends her kindest regards to you both. Your sincerely Austen Chamberlain ” [63].

Der französische Außenminister Briand teilte dem japanischen Botschafter in Paris mit, daß er voll und ganz den Versuch von Adachi unterstütze, solange er noch im Amt ist [64]. Die positiven Reaktionen auf das Bittgesuch des japanischen Außenministeriums kamen nicht allein aus dem Kreis der Großmächte, sondern auch aus den Ländern, die erst nach dem Ersten Weltkrieg verselbständigt wurden.

Auf Anfrage des japanischen Botschafters in Prag äußerte der tschechoslowakische Außenminister Edvard Benes seine Unterstützung für Adachi [65]. Der polnische Außenminister Zaleski, der Adachi persönlich gut kannte, schätzte seine völkerrechtlichen Kenntnisse besonders hoch ein. Bei einer am 4. April 1930 mit dem japanischen Botschafter in Warschau erfolgten Unterredung äußerte Zaleski seine Zustimmung zu Adachis Kandidatur. Im Namen des polnischen Volkes drückte er außerdem seine Dankbarkeit für die von Adachi geleistete unparteiische Arbeit in der Angelegenheit des deutsch-polnischen Minderheitenstreits aus [66]. Wenig später änderte sich jedoch die Haltung der polnischen Regierung, als sie einem polnischen Nationalrichter als ersten Kandidaten Vorrang einräumte [67].

Am 5. April 1930 besuchte der litauische Gesandte Vaclovas Sidzikauskas die japanische Botschaft in Berlin. Ziel war es, über die noch ungeklärten Bedingungen des japanisch-litauischen Handelsvertrags zu sprechen, dessen Abschluß bevorstand. Sidzikauskas teilte der japanischen Seite mit, daß Litauen bereit sei, alle Änderungswünsche Japans zum Vertragsentwurf, die bisher noch ungeklärt geblieben waren, zu akzeptieren [68]. Bei dieser Gelegenheit schnitt der japanische stellvertretende Botschafter Togo das Thema der Richterwahl zum Ständigen Internationalen Gerichtshof an. Er bat Sidzikauskas um die litauische Unterstützung für Adachis Kandidatur. Der litauische Gesandte, der Adachi bereits auf der Genfer Tagung kennengelernt hatte, hielt dessen Wahl für besonders geeignet und äußerte persönlich seine Zusage, bei der Richterwahl mitzuwirken [68].

Der japanisch-litauische Handels- und Schiffahrtsvertrag wurde einen Monat nach dieser Unterredung, am 2. Mai 1930, durch den Botschafter in Berlin, Nagaoka, als japanischen Bevollmächtigten einerseits und den litauischen Bevollmächtigten Sidzikauskas andererseits in Berlin unterzeichnet [69]. Hierbei sicherte Sidzikauskas Nagaoka gegenüber außerdem im Namen der litauischen Regierung ihre volle Unterstützung für Adachi bei der bevorstehenden Richterwahl im Völkerbund zu [70].

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